Top Tagung

Datenschutzerklärung

Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung, die auch für Ihren Besuch auf unserer Website gilt und Bestandteil der Allgemeinen Nutzungsbedingungen sind.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für die zeitweise Überlassung von (Veranstaltungs- )räumen der TOP Tagungszentren AG (im Folgenden "Vermieter" genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen an Dritte (im Folgenden "Veranstalter" genannt).
(2) Abweichende Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern sie nicht seitens des Vermieters ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters.

§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

(1) Der Vertrag kommt nach Antrag des Bestellers durch die ihm zugesandte Reservierungsbestätigung (Vertrag) zustande. Es steht dem Vermieter frei, diese Buchung schriftlich zu bestätigen.
(2) Ist der Besteller nicht selbst der Veranstalter - etwa weil er vom Veranstalter als gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet wurde - so haftet der Besteller gesamtschuldnerisch mit dem Veranstalter für alle Verpflichtungen aus der Reservierungsbestätigung (Vertrag) sofern keine entsprechende Erklärung seitens des Veranstalters vorliegt.
(3) Die Frage der Haftung seitens des Vermieters bzw. des Mieters sind separat in § 8 und § 9 geregelt.
(4) Nachrichten, Post und Warensendungen für unsere Kunden behandeln wir mit entsprechender Sorgfalt. Wir übernehmen - je nach Vertrag - die Zustellung, Aufbewahrung und die Nachsendung. Schadensersatzansprüche, die nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, sind ausgeschlossen.

§ 3 Datenverarbeitung

Der Veranstalter ist mit der (auch automatisierten) Be- und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Raumvermietung durch den Vermieter einverstanden. Er erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass der Veranstaltername im Rahmen eines Veranstaltungskalenders auf den Webseiten des Vermieters genannt wird.

§ 4 Reservierung/Buchung

(1) Die Höhe der Raummiete richtet sich nach dem Raumtyp und der damit verbundenen Personenkapazität. Es gilt der angegebene Preis.
(1a) Die Tagesmietpreise beziehen sich auf den Zeitraum von 7:45 bis 17:30 Uhr (zzgl. 30 minütiger Abbau). Darüber hinaus gehende Buchungszeiten bis 20:00 werden mit einem Pauschalbetrag von 45 € berechnet Sondervereinbarungen sind davon ausgeschlossen.
(Gültigkeit hat das jeweilige Mietangebot).

Abendveranstaltungen erfolgen nach individueller Vereinbarung. Die Abendveranstaltungsberechnungen beziehen sich auf eine Geschäftszeit von 18:00 bis 22:00 Uhr.
(Gültigkeit hat das jeweilige Mietangebot).

(1b) An Sonn- und Feiertagen wird ein Aufschlag in Höhe von 20% auf den Raummietpreis erhoben.
(1c) Der Mietpreis gilt für das jeweilige Geschäftsjahr und wird gemäß den wirtschaftlichen Anpassungen ggf. jährlich angepasst. Dazu gibt es eine schriftliche Mitteilung seitens des Vermieters.

Stornierungen/Rücktritt Alle Stornierungen /Veränderungen bedürfen der Schriftform

(2a) Der Mieter kann bis 31 Tage vor Veranstaltungsdatum kostenlos stornieren. Danach hat der Vermieter bei Rücktritt des Veranstalters Anspruch auf folgende Ausfallgebühren:

• bei Rücktritt von 21-30 Tage vor Mietbeginn 10% des Auftragspreises
• bei Rücktritt im Zeitraum 14 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragspreises
• bei Rücktritt bis 7 Tage vor Mietbeginn 75% des Auftragspreises
• bei Nichtinanspruchnahme ohne vorherige Absage 100% des Auftragspreises

Der Vermieter ermöglicht dem Mieter die Erhöhung/Verminderung der gebuchten Cateringleistungen bis max. 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn. Eine Reduzierung der Cateringleistungen richtet sich nach den gebuchten Leistungen:

(2b)Stornierungen innerhalb von Langzeitvermietungen (größer als 7 Monaten) erfolgen gemäß den nachfolgenden Punkten:

• Komplettstornierungen werden wie in § 4, Absatz 2a behandelt
• Umbuchungen sind bis zu einer Summe von fünf Veranstaltungen kostenfrei, bei mehr als 5 Veranstaltungstagen erfolgt eine Bearbeitungsgebühr pro Umbuchung in Höhe von Euro 30.

(2c) Innerhalb der dem Veranstalter eingeräumten Frist zur kostenfreien Stornierung ist der Vermieter ebenfalls berechtigt, den Vertrag ohne rechtliche Konsequenzen zu stornieren.
(2d) Der Vermieter ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern ein wichtiger Grund hierfür gegeben ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Veranstalter beim Vertragsschluss unrichtige Angaben (z.B. hinsichtlich der Art der Veranstaltung) gemacht hat, der Veranstalter die Räumlichkeiten unberechtigt weitervermietet hat, durch Tatsachen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Veranstalters bestehen oder die Bereitstellung der Räume für den Vermieter aufgrund von dieser nicht zu vertretender Umstände (z.B. höhere Gewalt) unmöglich geworden ist.

§ 5 Leistungen

(1) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Veranstalter die gemieteten Räumlichkeiten sowie die mitgemieteten technischen Geräte zu den vereinbarten Zeiten nach Maßgabe dieser AGB zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, vom Veranstalter bei Vertragsschluss eine angemessene Sicherheit in Form einer Anzahlung in Höhe von bis zu 100% des vereinbarten Mietpreises zu verlangen. Sofern eine festgelegte Sicherheitsleistung vor Mietbeginn vom Veranstalter noch nicht erbracht wurde, ist der Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Reservierte Räume stehen dem Veranstalter in dem im Mietvertrag festgelegten Veranstaltungszeitraum zur Verfügung. Eine Verlängerung oder Änderung der Nutzungszeiten bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Zeiten für Auf- und Abbau werden als Rüstzeiten gesondert aufgeführt und berechnet.
(4) Der Vermieter behält sich die Zuweisung bestimmter Räume vor, die der Anzahl der vom Veranstalter gemeldeten Teilnehmer entsprechen.
(5) Der Veranstalter ist verpflichtet, den jeweils vereinbarten Mietpreis an den Vermieter zu zahlen.
(6) Der Veranstalter darf Namen und Logo des Vermieters im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters nutzen.
(7) Die Weitervermietung oder sonstige Überlassung der Räume an Dritte ist dem Veranstalter ausdrücklich untersagt.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und beziehen sich nur auf die angegebenen Leistungen. Darüber hinaus gehende Servicedienstleistungen sind gesondert zu vergüten. Die Zahlung ist innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto des Vermieters.
(2) Bei Zahlungsverzug des Veranstalters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5, gegenüber Unternehmern in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu berechnen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Der Vermieter ist weiterhin berechtigt, für jede Mahnung nach Verzugseintritt eine Mahngebühr i.H.v. pauschal 5,00 € zu erheben.
(3) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Dortmund - soweit gesetzlich zulässig - der Ort, der jeweils vermieteten Räumlichkeiten.
(4) Der Veranstalter ist zur Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Vermieters nur dann berechtigt, wenn es sich seinerseits um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

§ 7 Durchführung der Veranstaltung

(1) Die Gebäude/Räumlichkeiten des Vermieters und seine Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
(2) In den Gebäuden des Vermieters besteht absolutes Rauchverbot.
(3) Das Anbringen von Plakaten, Hinweisschildern, Dekoration u.ä. an Wandflächen, Türen und Fenstern sowie bauliche Veränderungen innerhalb der vermieteten Räumlichkeiten und Installationen für den Veranstalter erforderlichen Zusatzeinrichtungen während der Mietzeit bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
(4) Die Nutzung des Angebots für rechtswidrige oder in diesem Vertrag ausgeschlossene Zwecke ist unzulässig.
(5) Der Veranstalter verpflichtet sich, die Dienste nicht in einer Art und Weise zu nutzen, die zur Beschädigung, Zerstörung, Überlastung oder sonstigen Unnutzbarkeit der bereitgestellten Infrastruktur führen oder Störungen selbiger für andere Mieter verursachen.
(6) Dem Veranstalter ist es untersagt, Versuche unberechtigten Zugriffs auf die Infrastruktur durch Hacking oder ähnliche Methoden zu unternehmen.
(7) Der Veranstalter bestätigt, dass er die Dienste und Infrastruktur für keine der im Folgenden aufgezählten Tätigkeiten nutzen wird:
a. Nutzung im Zusammenhang mit Gewinnspielen, Schneeballsystemen, Kettenbriefen, SPAM Email oder sonstige Art von unerwünschten Nachrichten oder Werbung;
b. Diffamierung, Belästigung, Missbrauch, Stalking, Bedrohung oder sonstige Verletzung gesetzlicher Bestimmungen (wie Schutz der Privatsphäre, Persönlichkeitsrecht) von Personen oder Firmen inner- und außerhalb des Vermieters;
c. Verbreitung von beleidigenden, sittenwidrigen, pornografischen oder sonstigen ungesetzlichen Materialien oder Daten innerhalb oder über die bereitgestellte Infrastruktur; d. Bereitstellung oder Verbreitung von Daten, die Bilder, Bewegt Bild, Software oder sonstiges Material enthalten, das Gesetzen zum Schutz von geistigem Eigentum (z.B. Markenrecht) unterliegt, es sei denn, der Nutzer ist Rechteinhaber oder besitzt die Berechtigung zur Verbreitung;
e. Verbreitung von Daten, die Viren, Trojaner, Würmer, Bots oder sonstige Schadsoftware enthalten;
f. Illegaler Download von urheberrechtlich geschützten Daten;
g. Abhalten oder Behinderung anderer Veranstalter vom Zugang und Anwendung der Services und Infrastruktur; d.h. unrechtmäßige Beschaffung von Informationen von anderen Veranstaltern, insbesondere auch deren E-Mail-Adressen, ohne deren Zustimmung.
(8) Der Veranstalter hat bei einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen des § 7, die zu einem Schaden des Vermieters führt, diesen Schaden zu ersetzen.
(9) Die Bewirtung der Teilnehmer erfolgt ausschließlich über den Vermieter bzw. über den vom Vermieter beauftragten Caterer. Das Einbringen von Speisen und Getränken seitens des Veranstalters ist untersagt.
(10) Die Entsorgung von Kartonagen und Tagungs- und Dekorationsmaterial ist vom Veranstalter unmittelbar im Anschluss an die Veranstaltung vorzunehmen. Zurückgelassene Gegenstände dürfen seitens des Vermieters entsorgt werden. In diesem Fall ist der Vermieter zudem berechtigt, dem Veranstalter die Entsorgungskosten oder wahlweise eine Pauschale i.H.v. 30,00 € in Rechnung zu stellen.

§ 8 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbes. der geschuldeten Zurverfügungstellung des angemieteten Raumes), die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters Verwender beruhen. Die Haftung für wesentliche Vertragspflichten ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter nur, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
(2) Eine über die Regelungen in Abs. 1 hinausgehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für - technische Störungen jeglicher Art (z.B. Stromausfall, Rechnerausfälle, Beschädigung von Telefonleitungen etc.), insbesondere auch an seitens des Vermieters zur Verfügung gestellten Geräten, - die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust von auf Veranstaltungen des Veranstalters mitgeführten Ausstellungs- oder sonstigen, auch persönlichen Gegenständen des Veranstalters, seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, der Veranstaltungsteilnehmer, -besucher oder ansonsten mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehenden Personen, einschließlich der Garderobe, - mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter, sofern keine Haftung nach Abs. 1 begründet wird. (3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen/-ausschlüsse gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, sofern der Veranstalter Ansprüche gegen diese geltend macht. 
(4) Sofern der Veranstalter einen Vertrag mit einem Kooperationspartner des Vermieters eingeht, haftet der Vermieter diesbezüglich in keinster Weise. Das Vertragsverhältnis kommt in diesem Fall ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Kooperationspartner zustande.

§ 9 Haftung des Veranstalters

(1) Der Veranstalter haftet für Beschädigung des Gebäudes, der Einrichtung des Inventars oder sonstiger Gegenstände in und an den Räumlichkeiten des Vermieters, die durch ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich, verursacht werden.
(2) Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Teilnehmer die in den AGB genannten Regelungen sowie die Hausordnung beachten.
(3) Etwaig für die Durchführung einer Veranstaltung erforderliche behördliche Genehmigungen (z.B. von den Ordnungsbehörden) oder sonstige Erlaubnisse (z.B. der GEMA) sind durch den Veranstalter beizubringen, der auch für deren Einhaltung haftet.
(4) Auch im Übrigen hat der Veranstalter, soweit dies in seinem Einflussbereich liegt, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbes. des Ordnungsrechts, einzustehen.
(5) Der Veranstalter ist insbesondere verpflichtet, die allgemeinen oder besonderen feuerpolizeilichen, bau- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(6) Zu- und Ausgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten.
(7) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigter oder verdichteter Gase, Pyrotechnik u.ä. ist unzulässig. Bei einer Brandmeldeauslösung durch die Teilnehmer des Veranstalters werden die entstandenen Kosten voll an den Veranstalter weitergeleitet.
(8) Dekorationen und Ausstattungen sind nur in schwer entflammbarer Beschaffenheit (DIN4102 B1) zulässig und dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters angebracht werden.
(9) Ausgewiesene Plätze für Feuerwehrsicherheitswachen, Sanitätspersonal und Beauftragte sind freizuhalten.

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Aufrechnung des Veranstalters gegenüber der Miete sowie die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts durch den Veranstalter sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung des Veranstalters. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen aus einem gesetzlichen Rechtsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis ist unzulässig.

§ 11 Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Der Veranstalter muss für die jeweilige Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung besitzen und diese auf Verlangen nachweisen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz der TOP Tagungszentren AG, derzeit Dortmund.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Reglung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben und gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelungen bedacht hätten.
(4) Änderungen des Vertragsinhaltes bedürfen der Schriftform, dies betrifft auch die Aufhebung des Schriftsformerfordernisses. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 2022

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